SATZUNG des RealFM e. V.

Präambel

Facility Management wird definiert als Integration von Prozessen innerhalb einer Organisation zur Erbringung und Entwicklung der vereinbarten Leistungen, welche zur Unterstützung und Verbesserung der Effektivität der Hauptaktivitäten der Organisation dienen.

Real Estate Management verantwortet die erfolgsorientierte Verwaltung und Vermarktung von Grundstücken und Immobilien, die durch eine zielorientierte Bündelung verschiedener Managementinstrumente erreicht wird. Das Corporate Real Estate Management ist auf eine hohe Wirtschaftlichkeit der in Eigennutzung von Organisationen befindlichen Immobilien gerichtet.

Insofern integrieren Real Estate- und Facility Management die Grundlagen der Betriebswirtschaft, der Architektur sowie der Verhaltens- und Ingenieurwissenschaften bei der Koordination des physischen Arbeitsplatzes mit den Menschen und mit der Arbeit der Organisation.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten entsprechende Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet also keine Wertung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen RealFM e.V. Association for Real Estate and Facility Managers und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins
1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Grundlagen des Corporate Real Estate Managements und des Facility Managements sowie der speziellen Anwendungsgebiete im Einzelfall.

2) Zu dem Vereinszweck gehört:

a) Etablierung des Berufsbildes des Real Estate und Facility Managers in Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit.
b) Schaffung eines internationalen Netzwerkes für die Berufsgruppen des Real Estate und Facility Managers.
c) Förderung der Ausbildung und Weiterbildung sowie Entwicklung von Standards und Werkzeugen für die Berufsgruppen des Real Estate und Facility Managers.
d) Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustausches in Form von Konferenzen, Seminaren und Veranstaltungen.
e) Etablieren von Partnerschaften mit ähnlichen Organisationen weltweit.
f) Fachliche und personelle Unterstützung von Ausbildungsprogrammen sowie Förderung und Koordination von Projekten, die der Weiterentwicklung des Berufsbildes des Real Estate und Facility Managers dienen.
g) Entwicklung einer Plattform für die Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit, Hochschulen, Firmen und Verbänden und anderen Berufsgruppen.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt und sich diesen verpflichtet.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Monats, in dem das Präsidium dem Antrag des Mitglieds auf Aufnahme in den Verein zugestimmt hat.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

2) Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen:
a) Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt.
b) Außerordentliche (assoziierte) Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch ohne Stimm-/Wahlrecht.

Beide Mitgliedergruppen unterteilen sich jeweils in folgende Untergruppen:
• Professionals
• Auszubildende, Studierende und Young Professionals
• Seniorenmitgliedschaften
• Ehrenmitgliedschaften
Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung geregelt.

Das Präsidium des Vereins kann verdienstvolle natürliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod der natürlichen Person, durch Auflösung der juristischen Person,
– durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Präsidium zum Jahresende mit einer Frist bis zum 30.9. des laufenden Jahres,
– durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten gezahlt wird,
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den das Präsidium durch einfachen Beschluss entscheidet.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– das Präsidium (Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.).

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch das Präsidium einzuberufen. Eingeladen wird in Textform durch Mitteilung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Präsidiums auch entweder vollständig in virtueller Form stattfinden oder hybrid durch digitale Elemente ergänzt werden.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums, die Neuwahl des Präsidiums, Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen der Ausführungsbestimmungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.

3) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer sowie von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Präsidium für notwendig erachtet oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es verlangen. Der Gegenstand der Versammlung soll sich auf die Tagesordnung beschränken, für die diese einberufen wurde.

§ 8 Das Präsidium
1)Das Präsidium leitet den Verein. Zwei Präsidiumsmitglieder vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten (Stellvertreter des Präsidenten) sowie aus weiteren Präsidiumsmitgliedern. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Präsidium durch weitere Präsidiumsmitglieder erweitert werden.

3) Das Präsidium wird aus den Reihen der ordentlichen und assoziierten Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl eines assoziierten Mitglieds in das RealFM-Präsidium kann nur durch ordentliche Mitglieder erfolgen.
Das gewählte assoziierte Präsidiumsmitglied hat entgegen § 3 Abs. 2 b) in dieser Funktion Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung sowie im Kreis des Präsidiums.

4) Mitglieder des Präsidiums werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in ihre Ämter gewählt.

5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.

§ 9 Weitere Vereinsgremien
Das Präsidium kann zu seiner Entlastung und Ergänzung sowie zur Organisation der Vereinsarbeit weitere Vereinsgremien bilden. Die möglichen Vereinsgremien werden in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung genannt. Die weiteren Vereinsgremien haben keine Vertretungsbefugnis.

§ 10 Die Geschäftsführung
Das Präsidium ist berechtigt, zur Durchführung der laufenden Geschäftstätigkeit des Vereins eine Geschäftsstelle einzurichten, Geschäftsführer sowie weiteres Geschäftsstellenpersonal anzustellen. Die vom Geschäftsführer und dem weiteren Geschäftsstellenpersonal wahrzunehmenden Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt, welche das Präsidium erlässt.

§ 11 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff.

Bei einer Vereinsauflösung trifft die auflösende Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens.

§ 12 Übergangsvorschrift
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, die Satzung für den Fall zu ändern, dass das Registergericht oder eine andere öffentliche Behörde (Finanzamt) diese Änderung verlangt. Die Bevollmächtigung berechtigt den Vorstand jedoch nur zu solchen Änderungen, die dem Satzungszweck nicht zuwider laufen. Über die Änderungen und deren Notwendigkeit berichtet der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Berlin Charlottenburg eingetragen ist.

RealFM e. V. / 17. November 2023 (Satzung in geänderter Fassung eingetragen im Vereinsregister am 27.12.2023)

Die Registereintragung für RealFM e.V. Association for Real Estate and Facility Managers erfolgte am 05.07.2007 unter Aktenzeichen VR 26713 B mit der laufenden Nr. 1 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg.